Timmendorfer Strand - 1 Allgemeinverfügung des Kreises Ostholstein über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Ortsteils Timmendorfer Strand der Gemeinde Timmendorfer Strand aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwer-tes von 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern in den letzten sieben Tagen

Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwal-tungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. 1In den in Anlage 1 bezeichneten bzw. gekennzeichneten öffentlich zugänglichen Be-reichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2 Abs. 5 der Landes-verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 1.10.2020, zuletzt geändert durch Ersatzverkündung am 8.10.2020 (im Folgenden: Landesverordnung), verpflichtend. 2Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beein-trächtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können. 4Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Aus-nahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung öffentlich zu-gänglicher Bereiche nicht gestattet.

2. 1Gastronomiebetriebe sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten. 2Gästen sind in dieser Zeit das Betreten und der Aufenthalt der Betriebe unter-sagt; sie müssen die Betriebe bis 23.00 Uhr verlassen haben.

3. 1Veranstaltungen im öffentlichen Raum (auch in den Räumen von Gastronomiebe-trieben) mit Gruppenaktivität gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 der Landesverordnung, bei denen feste Sitzplätze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Empfänge, Führungen und Exkursionen, insbesondere private Feiern, dürfen eine Teilnehmerzahl von 25 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sons-tige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus § 5 Abs. 3 Satz 2, bleiben unberührt. 2

4. 1Märkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im öffentlichen Raum wie Messen, Flohmärkte oder Landmärkte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung, dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Personenaußerhalb geschlossener Räume oder 250 Personen innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverord-nung, insbesondere aus § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4, 6 und 7, bleiben unberührt. 3§ 5 Abs. 4 Satz 5 der Landesverordnung ist nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Verfügung anzu-wenden.

5. 1Veranstaltungen im öffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilneh-mer feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter), wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von 500 Per-sonenaußerhalb geschlossener Räume oder 250 Personen innerhalb geschlosse-ner Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbe-sondere aus § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5, bleiben unberührt. 3§ 5 Abs. 5 Satz 6 der Landes-verordnung ist nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Verfügung anzuwenden.

6. 1Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugehörigem befriedeten Besitztum gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 der Landesverordnung dürfen eine Gesamtteilnehmerzahl von 15 Personen außerhalb und innerhalb geschlossener Räume nicht überschreiten. 2Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2 Satz 3 sowie § 5 Abs. 6 Satz 2 und 3, bleiben unberührt.

7. Für die Ausübung von Sport innerhalb oder außerhalb von Sportanlagen gilt § 11 der Landesverordnung mit der Maßgabe, dass die in Ziffer 5 dieser Verfügung genannten Höchstteilnehmerzahlen nicht überschritten werden.

8. 1Die Ausnahmen von § 5 Abs. 7 der Landesverordnung sowie die Regelungen des § 6 der Landesverordnung bleiben unberührt. 2Ziffern 3 bis 6 gelten nicht für schulische Veranstaltungen und Hochschulen.

9. 1Ausnahmen von den Vorgaben der Ziffern 3 bis 7 dieser Verfügung können vom Ge-sundheitsamt des Kreises Ostholstein nach Vorlage eines Hygienekonzeptes gewährt werden, soweit die durch die Beschränkungen bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere Härte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht über-wiegen.

 

Einloggen oder Registrieren, um Kommentare zu schreiben

Achtung bitte erst kostenlos Registrieren, weiter unten !!

Suchen

Letzter Kommentar

Besucher- Zahlen

HeuteHeute1416
GesternGestern4451
WocheWoche5867
Monat Monat 352409
GesamtGesamt87529192